welche als Vereinbarungen anzusehen sind, als auch Einzelakte, welche abgestimmte Verhaltensweisen darstellen. Für Typen von komplexen Zuwiderhandlungen bestehend aus Einzelakten, von denen einige als Vereinbarungen und andere als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 AEUV anzusehen sind, ist keine spezifische Subsumtion vorgeschrieben. 1164.