1160. Somit fällt auch ein Verhalten als abgestimmte Verhaltensweise unter Artikel 101 AEUV, selbst wenn sich die Beteiligten nicht explizit einem gemeinsamen Plan mit definierter Vorgehensweise verschrieben haben, aber die Beteiligten bewusst kollusive Hilfsmittel einsetzen oder einhalten, welche die Koordination ihres wirtschaftlichen Verhaltens vereinfachen. 572 Zudem kann ein Aushandlungs- und Vorbereitungsprozess, der zur Aneignung eines Gesamtplans zur Regulierung des Marktes führt, je nach Umständen ebenfalls als abgestimmte Verhaltensweise charakterisiert werden. 1161. In Bezug auf Artikel 101 Absatz 1