Bei Vereinbarungen besteht gemäss europäischer Rechtsprechung keine Pflicht für eine Definition von relevanten Märkten, wenn die Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen massgebend für Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sind und die Beschränkung von Wettbewerb im gemeinsamen Markt zum Ziel haben. 565 Es ist der Gegenstand der Kontakte zwischen den an den Vereinbarungen beteiligten Unternehmen, welcher die Produkte oder Dienstleistungen und den geografischen Raum definiert, auf die sich der Verstoss bezieht. 1154.