Daher weicht das EU-Luftverkehrsabkommen vom Prinzip der Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen ab. Die im Abkommen zitierten Erlasse des EU- Rechts werden auf die Schweiz ausgedehnt. Mit Vertragsabschluss hat die Schweiz die zu diesem Zeitpunkt bestehende europäische Gesetzgebung im Bereich der Zivilluftfahrt übernommen und ist in dieser Hinsicht einem EU-Mitglied gleichgestellt. Folglich ist für die Beurteilung nach EU-Luftverkehrsabkommen die europäische Rechtsprechung heranzuziehen. 564 Vgl. act. [...].