Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig (Art. 8 Abs. 2 LVA). 1152. Mit dem EU-Luftverkehrsabkommen hat sich die Schweiz im Bereich Luftverkehr bewusst bereit erklärt, das relevante Gemeinschaftsrecht zu übernehmen (vgl. Abschnitt B.1.2.1). Das EU-Luftverkehrsabkommen bedingt die Homogenität der bestehenden und künftigen Bestimmungen der Vertragsparteien sowie ihrer Anwendung und ihrer Auslegung (insbesondere um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden). Es soll zu einer teilweisen Harmonisierung der Rechtsordnungen führen. Daher weicht das EU-Luftverkehrsabkommen vom Prinzip der Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen ab.