711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 124 eine Änderung der Rechtslage unzulässig werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag entgegen der Behauptung von Singapore nicht den Juni 2002 als Beginn der Zuwiderhandlung bezeichnet (vgl. Rz 1119). 1144. Singapore macht zudem geltend, […] Die Kontakte in der Schweiz seien lokal begrenzt […]. Insbesondere seien die Kontakte [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] in Hinblick auf die Forderung der Speditionen erfolgt, die aktuellen schweizerischen Verhältnisse über die Zuschläge gegenüber den Kunden transparent zu machen.