Vielmehr geht es um eine Koordination bei Zuschlägen. Zudem muss ein Verhalten den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden rechtlichen Bestimmungen entsprechen: Ein in der Vergangenheit gängiges und allenfalls zulässiges Verhalten kann durch 556 Vgl. act. [...]. 557 Vgl. act. [...]. 558 Vgl. act. [...]. 559 Vgl. act. [...]. 560 Vgl. act. [...].