Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegender Informationsaustausch in dieser Form sehr wohl eine Abrede darstellt (vgl. Abschnitte B.3.3.1 und B.3.4.1 bis B.3.4.3). Ob die Beteiligung an der Zuwiderhandlung von einem internen Mitarbeiter oder einem Generalverkaufsagenten ausgeht, ist für die Zurechnung unerheblich. Im Falle eines Generalverkaufsagenten vertritt dieser das betreffende Unternehmen, egal, ob er exklusiv oder nichtexklusiv tätig ist.