B.3.2.1 Stellungnahme [...] 1120. [...] bemängelt, dass der Antrag des Sekretariats die inhaltliche und zeitliche Beschränkung der Zuständigkeit der WEKO nicht konsequent anwende. Vielfach bleibe unklar, von welchen Strecken und welchem Zeitraum konkret die Rede sei. Es werde zu wenig danach differenziert, was für die Prüfungskompetenz der WEKO überhaupt relevant sei. 543 1121. Diese Aussagen sind unzutreffend. Die Ausführungen in Abschnitt B.3.1 spezifizieren eindeutig, welche Strecken im welchem Zeitraum der Beurteilung unterliegen. In diesem Zusammenhang ist auch die Zuständigkeit klar dargelegt. Davon klar zu unterscheiden ist die Frage des Zeitraums für die Sanktionierung.