Entsprechend den Ausführungen zum Verhältnis EU-Luftverkehrsabkommen/Kartellgesetz 541 kann zum heutigen Zeitpunkt eine in den Anwendungsbereich des EU-Luftverkehrsabkommens fallende Verhaltensweise nicht gestützt auf das Kartellgesetz verboten werden, wenn sie nach EU-Luftverkehrsabkommen zulässig ist. Da aber das EU-Luftverkehrsabkommen auf Verhaltensweisen vor dem 1. Juni 2002 nicht anwendbar ist, kann auch die Frage nicht beantwortet werden, ob die fraglichen Verhaltensweisen nach EU-Luftverkehrsabkommen zulässig sind oder nicht. Somit verbliebe für die WEKO nur die Möglichkeit, für Verhaltensweisen vor dem 1. Juni 2002 lediglich deren Unzulässigkeit festzustellen.