Das Sekretariat hat gegenüber [...] keine Aussage gemacht, dass eine Meldung nicht notwendig sei. Im Gegenteil wurde ausgeführt, dass [...] eine gewisse Rechtssicherheit bezüglich Sanktionierbarkeit im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens beziehungweise einer Meldung nach Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG erreichen könne. Selbst eine Aussage des Sekretariats in Bezug zur Meldungsnotwendigkeit hinsichtlich Wettbewerbsbeschränkungen hätte für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. Im Jahr 2011 war die Frist für Meldungen gemäss Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 längst abgelaufen. Und eine Widerspruchsmeldung im Sinne von Artikel 49a Absatz 3 Buch-