Die fraglichen Allianzen geniessen daher keine Immunität vor den Wettbewerbsbestimmungen, welche die Schweizer Behörden anzuwenden haben. 1106. Weiter ist festzuhalten, dass eine fehlende kartellgesetzliche Möglichkeit einer Freistellung analog zum europäischen Wettbewerbsrecht nicht zu einer Übernahme ausländischer Freistellungs- und Immunitätsentscheide führt. Wenn diese Möglichkeit nach schweizerischem Recht nicht besteht, so entspricht es dem Willen des Gesetzgebers. Überdies bestand im Rahmen der Schlussbestimmungen zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 die Möglichkeit, bestehende Wettbewerbsbeschränkungen zu melden.