resse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmass beeinträchtigt werden, das den Interessen der Vertragsparteien zuwiderläuft (Art. 12 Abs. 2 LVA). 1103. Im vorliegenden Fall sind keine Unternehmen ersichtlich, welche die Bedingungen gemäss Artikel 12 Absatz 2 LVA erfüllen. B.2.3 Stellungnahmen der Parteien zu vorbehaltenen Vorschriften