B.2.2 EU-Luftverkehrsabkommen 1101. Für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2002 gelangen – soweit die schweizerischen Behörden zuständig bleiben 525 – in Bezug auf bestimmte Strecken 526 nebst den kartellgesetzlichen Bestimmungen auch die Wettbewerbsregeln des EU-Luftverkehrsabkommens zur Anwendung. Für die übrigen Drittstaaten-Strecken trat mit Inkraftsetzung des EU-Luftverkehrsabkommens am 1. Juni 2002 keine Änderung ein. 527 1102. Das EU-Luftverkehrsabkommen enthält mit Artikel 12 LVA Bestimmungen zu staatlichen Unternehmen oder Unternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte gewährt werden: Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte-