Dazu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 1047 verwiesen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des schweizerischen Kartellrechts nicht in dem von [...] vorgebrachten Sinne an der Schweizer Grenze Halt macht. Der von [...] zitierte Jahresbericht 2010 der WEKO führt nur aus: «Der Geltungsbereich des schweizerischen Kartellgesetzes endet aber aufgrund des Territorialitätsprinzips an der Schweizer Grenze.» 521 Dies stellt indes einzig klar, dass das Kartellgesetz nur in der Schweiz und nicht etwa auch in Deutschland oder Frankreich gilt.