B.1.3.9 Stellungnahme [...] 1090. [...] vertritt die Ansicht, dass der Sachverhalt ausschliesslich nach dem Kartellgesetz zu beurteilen sei. Das EU-Luftverkehrsabkommen sei nur bei spürbarer Beeinträchtigung des Handels zwischen der Schweiz und der EU anwendbar. Eine solche Beeinträchtigung sei vorliegend nicht nachgewiesen. 519 1091. Zur Frage der Anwendbarkeit des EU-Luftverkehrsabkommens kann auf die Ausführungen in Abschnitt B.1.2 verwiesen werden. In Bezug auf die geltend gemachte fehlende 515 Urteil des BGer 2P.219/2006 vom 23.11.2006, E. 2.3. 516 Vgl. act. [...]. 517 Vgl. act. [...]. 518 Vgl. act. [...]. 519 Vgl. act. [...].