Wären solche (Neben-)Effekte wettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmen und damit nicht zulässig, würden dem betroffenen ausländischen Vertragspartner des bilateralen Tarifabkommens im Ergebnis die Regeln des Kartellgesetzes beziehungsweise EU-Luftverkehrsabkommens entgegenhalten. Damit würden Sinn und Zweck dieser bilateralen Tarifabkommen in Frage gestellt und deren rechtmässige Anwendung unterlaufen, was rechtsstaatlich unhaltbar und stossend sei. 516 1087. Dazu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1053 verwiesen werden.