der Schweiz zur Vertragsrechtskonvention (BBI 1989 776, Fn 1). 513 1084. Damit beantragt [...] sinngemäss, dass eine Regelung im Zweifel zu Gunsten der Parteien auszulegen sei. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung von Rechtsvorschriften der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Bedeutung hat. 514 Die rechtsanwendende Behörde hat sich bei der Auslegung von Rechtsnormen an die einschlägigen Auslegungsmethoden beziehungsweise Auslegungsvorschriften (d. h. vorliegend die Vertragsrechtskonvention) zu halten. Es besteht dabei keine Pflicht, eine Rechtsnorm im Zweifel zu Gunsten des Rechtsunterworfenen auszulegen. Die Behörde hat sich vielmehr an das Willkürverbot zu halten.