Der einzige Anwendungsbereich für Schweizer Recht sei nach dem klaren Wortlaut des EU-Luftverkehrsabkommens lediglich bei Sachverhalten gegeben, die sich auf den Handel innerhalb der Schweiz auswirkten. In allen übrigen Fällen sei die Anwendung der LVA-Vorschriften beziehungsweise der in den Anhängen erwähnten Richtlinien und Verordnungen vorgegeben. Schliesslich sei die Argumentation des Sekretariats, wonach die Botschaft kein Auslegungsmittel darstelle, gerade in vorliegendem Fall, in welchem es gerade um die Anwendung des EU-Luftverkehrsabkommens durch eine Schweizer Behörde gehe, nicht haltbar. [...] verweist in diesem Zusammenhang auf die Botschaft des Bundesrates zum Beitritt