Insbesondere könnten das EU-Luftverkehrsabkommen und das Kartellgesetz nicht parallel angewendet werden. Zudem geht Singapore davon aus, dass selbst bei einer Zuständigkeit der WEKO die materiell-rechtlichen Bestimmungen des EU-Luftverkehrsabkommens anzuwenden wären. Es sei heute unbestritten, dass Artikel 8 und 9 LVA direkt anwendbares Völkerrecht darstellten. Die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes sei demnach ausgeschlossen. Für die Anwendung von schweizerischem Recht bleibe ausserhalb von Artikel 10 LVA, welcher einen strikt nationalen Umfang habe, kein Raum. 507 1078. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1051 verwiesen werden.