Vielmehr klärt sich die Frage der Zuständigkeit nach den Bestimmungen von Artikel 10 LVA und Artikel 11 LVA. […] Dabei ist es der WEKO unbenommen den Sachverhalt umfassend festzustellen. Eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung und insbesondere die daran anknüpfenden Rechtsfolgen nimmt die WEKO sowohl gemäss anwendbarem Recht als auch gemäss ihrer Zuständigkeit vor. 1077. Singapore bringt auch vor, dass das schweizerische Kartellgesetz nicht anwendbar sei. Insbesondere könnten das EU-Luftverkehrsabkommen und das Kartellgesetz nicht parallel angewendet werden.