VKU bestimmt wird.» 501 Vielmehr richtet sich Artikel 2 Absatz 2 KG nach dem Auswirkungsprinzip: «Gemäss dem Auswirkungsprinzip ist für die räumliche Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts entscheidend, wo sich Wettbewerbsbeschränkungen auswirken, nicht jedoch, wo sie veranlasst wurde.» 502 Somit liegen Strecken mit Ausgangsort Drittland sehr wohl im Anwendungsbereich des Kartellgesetzes. 1070. Der Ansicht von Scandinavian, dass Strecken mit Ausgangsort Drittland nach europäischer Rechtsprechung nicht im Geltungsbereich des EU-Luftverkehrsabkommen liegen, ist ebenfalls nicht zu folgen.