Fände die Durchführung ausserhalb des Gebietes des EU-Luftverkehrsabkommens statt, dann falle diese Absprache aus dem räumlichen Geltungsbereich heraus. 500 1069. Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht – wie von Scandinavian behauptet – die Bestimmung des relevanten Marktes das Prinzip der Effekte von Artikel 2 KG konkretisiert. Die von Scandinavian zitierte Textstelle führt aus: «Der inländische Markt, auf dem sich die Auswirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen zeigen müssen, ist der für die jeweilige Wettbewerbsbeschränkung relevante Markt, der nach Massgabe des Art. 11 Abs. 3 VKU bestimmt wird.»