496 Vgl. act. [...]. 497 Vgl. act. [...]. 498 Vgl. act. [...]. 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 110 zustimmen müssen, nicht zu überzeugen. Das EU-Luftverkehrsabkommen stellt ebenso schweizerisches Recht dar wie das Kartellgesetz. Soweit keine anderslautende staatsvertragliche Regelung besteht, kann die Schweiz autonom bestimmen, welches Recht sie auf einen bestimmten Sachverhalt anwenden will. Dies ebenso, wie die Schweiz auch autonom ihr Kartellgesetz abändern kann. Eine Zustimmung der Drittländer ist mithin nicht erforderlich.