Dabei sei zu beachten, dass sich die Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern ausserhalb des eigentlichen Anwendungsfeldes des EU- Luftverkehrsabkommens – der Regelung des Luftverkehrs zwischen der Schweiz und der EU – befänden. Eine direkte Anwendung des EU-Luftverkehrsabkommens auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern würde eine erhebliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs des EU-Luftverkehrsabkommens darstellen und würde die Zustimmung der fraglichen Drittländer erfordern. Auch die unterschiedlichen Formulierungen in Artikel 11 Absatz 1 LVA und Artikel 11 Absatz 2 LVA würden auf ein unterschiedliches anzuwendendes Recht hinweisen.