United führt zudem aus, dass sich die EU-Kommission bereits umfassend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe, der die Grundlage für die im Antrag des Sekretariats enthaltenen Behauptungen und Anschuldigungen bilde. Namentlich habe die EU-Kommission die Tätigkeiten [der in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] und andere Schweizer Tatbestände bereits abgehandelt. Wie Artikel 1 LVA ausdrücklich festhalte, müsse die Anwendung seiner Vorschriften im Einklang mit den entsprechenden Urteilen und Entscheiden des Europäischen Gerichtshofs stehen.