liche Vorbehalte im Namen von United gehandelt (vgl. bspw. Rz 302). Betreffend die geltend gemachte Ungleichbehandlung bei der Verfahrensbeteiligung der verschiedenen Auftraggeber desselben Generalverkaufsagenten kann auf die Ausführungen in Randziffer 817 verwiesen werden. 1058. United macht weiter geltend, dass das einschlägige Schweizer Recht, namentlich das Kartellgesetz, nur anwendbar auf Verhaltensweisen sei, welche sich ausschliesslich auf die Schweiz auswirken würden.