Der Generalverkaufsagent ist mithin nicht völlig unabhängig. Ausserdem kann der Generalverkaufsagent im vorliegenden Fall nicht mit den Reiseagenten beziehungsweise den unabhängigen Mittlern verglichen werden, wie sie die von United angeführten Gerichtsentscheide zum Gegenstand hatten. Insbesondere handelt es sich vorliegend beim Generalverkaufsagenten nicht um eine unabhängige Zwischenperson, die eine selbständige Dienstleistungstätigkeit ausübt. 492 Immerhin vertrat der Generalverkaufsagent unbestrittenermassen United [in der Schweiz]. 493 Dies unterscheidet den Generalverkaufsagenten klar von einem blossen Reiseagenten. Der Generalverkaufsagent von United hat denn auch ohne jeg-