…] werde aber einzig ein Verfahren gegen United geführt. 491 1057. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das schweizerische Wettbewerbsrecht beim Geltungsbereich einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgt. Die vorliegende Rechts- oder Organisationsform ist nicht relevant. Auch wenn es sich beim Generalverkaufsagenten nicht um einen Angestellten einer Luftverkehrsgesellschaft handelt, ist der Beauftragte nach schweizerischem Recht weisungsgebunden und gegenüber dem Auftraggeber zur Treue verpflichtet (vgl. Art. 397 OR). Der Generalverkaufsagent ist mithin nicht völlig unabhängig.