Es sei daher fraglich, wie eine (angebliche) «Wettbewerbsabrede» gestützt auf das EU- Luftverkehrsabkommen und das Kartellgesetz kartellrechtlich überhaupt problematisch sein könne, wenn der zu Grunde liegende Informationsaustausch im internationalen Verhältnis über weite Strecken zulässig sei. Es erscheine nur schwer vorstellbar, dass sich die Luftfahrtunternehmen im Rahmen dieser weit verbreiteten, internationalen bilateralen Abkommen auf internationaler Ebene tarifmässig zulässigerweise absprechen (und damit im internationalen Verhältnis die entsprechenden Kontakte pflegen) dürften, diese «Absprachen» aber nach dem