Wollte man, wie dies South African geltend macht, ausschliesslich das EU-Luftverkehrsabkommen und die Bestimmungen in dessen Anhang zur Anwendung bringen und Schweizer Recht völlig aussenvor lassen, so müsste festgestellt werden, dass im Rahmen der schweizerischen Zuständigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 LVA nicht einmal elementarste Fragen wie beispielsweise die innerstaatliche Zuständigkeit der WEKO geregelt wären, welche sich erst aus dem Kartellgesetz ergeben. Auch müsste man sich etwa die Frage stellen, ob ein Entscheid der Schweizer Behörde angesichts der Verfahrensregeln im Anhang des EU-Luftverkehrsabkommens an das Europäische Gericht weiter-