711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 105 1051. Die Argumente von South African vermögen das Auslegungsergebnis des Sekretariats nicht in Frage zu stellen. Zwar zeigt die vom Sekretariat vorgenommene Auslegung, dass verschiedene Auslegungsergebnisse denkbar sind. Das Sekretariat hat sein Auslegungsergebnis aber ausführlich und nachvollziehbar begründet.