Zudem sei die Botschaft Bilaterale I als ergänzendes und gewichtiges Auslegungsmittel klar. Da der Sachverhalt einzig und allein gestützt auf die materiellen Bestimmungen des EU-Luftverkehrsabkommens beurteilt werden könne, fehle es den schweizerischen Behörden an den für Untersuchungen betreffend Strecken zwischen der Schweiz und Drittstaaten notwendigen Ermittlungs- und Durchsetzungsinstrumenten. 485 482 Vgl. act. [...], act. [...]. 483 Vgl. act. [...]. 484 Vgl. act. [...]. 485 Vgl. act. [...], act. [...].