B.1.3.2 Stellungnahme South African 1050. South African vertritt die Ansicht, dass vorliegend ausschliesslich und allein das EU- Luftverkehrsabkommen und nicht gleichzeitig auch das Kartellgesetz zur Anwendung gelangen könne. Der Wortlaut sei diesbezüglich klar. Weiter stimmten die materiellen Bestimmungen der beiden Rechtsordnungen inhaltlich nicht überein und liessen sich deshalb auch nicht ohne weiteres parallel anwenden. Auch bestünde kein formelles Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der Schweiz. Zudem sei die Botschaft Bilaterale I als ergänzendes und gewichtiges Auslegungsmittel klar.