481 Vor- und Nachläufe sowie Luftfracht-Ersatz- verkehr fallen in den Anwendungsbereich der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EU- Luftverkehrsabkommens. 1045. Falls solche Luftfrachttransporte auf der Strasse nicht in die Kategorie Luftfracht fallen würden, wären diese Transporte nicht durch etwaige bilaterale Abkommen mit der Möglichkeit der Tarifkoordination oder das EU-Luftverkehrsabkommen erfasst. B.1.3 Stellungnahmen der Parteien zum Geltungsbereich