Letztere Rechtsvorschriften bleiben indes anwendbar, soweit sie nicht in Konflikt mit den einzelnen Abkommen mit Nicht-EU-Ländern stehen. 1035. Das EU-Luftverkehrsabkommen ist (im Rahmen der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden) zusammen mit dem Kartellgesetz letztlich in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und folgenden Ländern anwendbar: - Vereinigte Staaten von Amerika, - Singapur, - Tschechische Republik (bis zum 30. April 2004, weil EU-Beitritt am 1. Mai 2004), - Pakistan, - Vietnam.