Andererseits kann auch kein Verbot einer nach EU-Luftverkehrsabkommen unzulässigen Verhaltensweise durch die Bestimmungen des Kartellgesetzes aufgehoben werden, selbst wenn das Kartellgesetz die Verhaltensweise nicht als unzulässig erklären würde. Soweit jedoch beide Wettbewerbsregeln ein 461 Vgl. HIRSBRUNNER (Fn 430), 473. 462 Vgl. act. [...]. 463 Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Rechtssammlung zu den Bilatera- len Abkommen – Das Recht der Europäischen Union und die Schweiz, (18.05.2011). 464 Vgl. vorne Rz 963.