461 1022. Das IB EDA/EVD sieht die Anwendung des EU-Luftverkehrsabkommens in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittstaaten kritisch. Gemäss IB EDA/EVD dürfte das EU- Luftverkehrsabkommen – im Gegensatz zu Artikel 11 Absatz 1 LVA – in Artikel 11 Absatz 2 LVA nicht direkt anwendbar sein, weil Artikel 11 Absatz 2 LVA Strecken ausserhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Abkommens betreffe. 462 Anwendbar wäre somit schweizerisches Recht. Allerdings könne die Formulierung «gemäss den Artikeln 8 und 9» Harmonisierungsverpflichtungen der Schweiz nahe legen.