457 Die kartellrechtlichen Bestimmungen des EU-Luftverkehrsabkommens beruhten auf «einer weitgehenden Übernahme des für den Luftverkehr relevanten EG-Kartellrechts, das vervollständigt wird durch neu entworfene Bestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung und die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den EG-Institutionen und den schweizerischen Behörden». 458 Mit dem Inkrafttreten des Abkommens übernehme die Schweiz im Gebiet der Luftfahrt die kartell- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des EU-Rechts. 459 Aber «[v]on der Anwendung der Wettbewerbsregeln des LVA ist die verfahrensrechtliche Durchsetzung klar zu unterscheiden.» 460 455 Vgl. vorne Rz 996 ff.