In der Schweiz galt zur Zeit des Vertragsschlusses grundsätzlich das Kartellgesetz von 1995. Eine Unterscheidung zwischen Binnensachverhalten und internationalen Sachverhalten wurde dabei grundsätzlich, vorbehältlich allfälliger staatsvertraglicher Regelungen, nicht gemacht. Für Flugstrecken Schweiz–Drittstaaten war hinsichtlich Verfahren, Abrede und Rechtsfolge das Kartellgesetz anwendbar. Damals gab es allerdings noch keine direkten Sanktionen. 1006. In der EU fiel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Luftverkehr zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und Drittstaaten nicht in den Zuständigkeitsbereich der EU- Kommission.