Von den Wettbewerbsregeln der Schweiz ist dabei nicht die Rede, womit ein Eingriff in die Wettbewerbsregeln der Schweiz grundsätzlich nicht unzulässig ist. 1003. Weiter kommen die Parteien überein, dass sie den gemeinsamen Regeln für den Luftverkehr das Gemeinschaftsrecht der EU zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zugrunde legen wollen. Ausserdem wird eine einheitliche Auslegung der Vertragsbestimmungen angestrebt. Artikel 1 LVA setzt diese Wünsche um.