Zudem legt die Verwendung des Begriffs «Zulässigkeit» nahe, dass nicht sämtliche Rechtsfragen durch das Abkommen geregelt werden beziehungsweise Artikel 11 Absatz 2 LVA nur Vorgaben bezüglich der eigentlichen Zulässigkeit von Verhaltensweisen macht. 996. Diesbezüglich ist auf die Möglichkeit einer parallelen Anwendung von EU- Luftverkehrsabkommen und Kartellgesetz hinzuweisen.