Im vorliegenden Fall hat die EU-Kommission Sachverhalte in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittstaaten nicht an sich gezogen. Deshalb bleiben für diese Sachverhalte im vorliegenden Fall die schweizerischen Behörden zuständig. Für andere vergleichbare Fälle kann allerdings eine Zuständigkeit der EU-Kommission nicht generell ausgeschlossen werden, falls diese die Fälle an sich ziehen würde. B.1.2.2 Frage der anwendbaren Bestimmungen