711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 89 967. In Bezug auf das Verhältnis der Schweiz zu Drittstaaten kann die ausschliessliche Zuständigkeit der schweizerischen Behörden gewahrt werden (Art. 11 LVA). 434 Die Kompetenz, wettbewerbswidriges Verhalten zu beurteilen, das sich auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittstaaten auswirkt, bleibt bei der Schweiz. 435 Gemäss Artikel 11 Absatz 2 LVA entscheidet die Schweiz und entscheiden nicht die Organe der EU darüber, ob «abgestimmte Verhaltensweisen» rechtmässig sind.