Die Schweiz wird über die nach Unterzeichnung des Abkommens erfolgte Rechtsprechung und Praxis informiert und auf Verlangen einer Vertragspartei werden die Folgen der letztgenannten Urteile und Praxis im Hinblick auf ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss festgestellt. 965. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Schweiz die kartell- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des EU-Rechts im Gebiet der Luftfahrt übernimmt. 431 Dazu hält die Botschaft Bilaterale I ausdrücklich fest, dass nach Artikel 2 LVA die Bestimmungen des Abkommens und des Anhangs anwendbar sind, soweit sie Bereiche des Luftverkehrs berühren (Ziff.