Deshalb ist für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2002 auf die Frage nach der Zuständigkeit der WEKO und der anwendbaren Bestimmungen (Verhältnis Kartellgesetz und EU- Luftverkehrsabkommen sowie Verhältnis EU-Luftverkehrsabkommen und andere bilaterale Abkommen) einzugehen. 962. Zum EU-Luftverkehrsabkommen gilt es an dieser Stelle anzumerken, dass Verweise auf Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) als Verweise auf Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verstehen sind.