Dementsprechend geht bei einem Konflikt zwischen dem Kartellgesetz und einem bilateralen Luftverkehrsabkommen in Bezug auf eine Tarifkoordination das Völkerrecht dem Landesrecht vor. 957. Weil die fraglichen Luftverkehrsabkommen als völkerrechtliche Verträge im vorliegenden Fall dem Kartellgesetz vorgehen, kann offen bleiben, wie die sich andernfalls berechtigte Frage nach vorbehaltenen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 KG zu beantworten wäre. 422 Vgl. Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2311 Ziff. 8.6.2. 423 Vgl. BGE 133 II 450, E. 7. 424 Vgl. Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2306 Ziff. 8.5. 425 Datum Inkrafttreten von Art. 5 Abs. 1 bis 3 KG.