711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 85 Auftrag aufgefasst werden, den betreffenden Vertrag neu auszuhandeln oder ihn zu kündigen. 422 Zu relativieren ist die Schubert-Praxis im Hinblick auf sogenannt zwingendes Völkerrecht («ius cogens»), welches stets Vorrang geniesst. 423 Bei den Luftverkehrsabkommen handelt es sich aber unzweifelhaft nicht um zwingendes Völkerrecht. 953. Ein Mittel, um Völkerrecht und Landesrecht in Einklang zu bringen, ist die völkerrechtskonforme Auslegung von Landesrecht. 424 Im vorliegenden Fall scheitert dieses Mittel allerdings für die Abkommen mit Möglichkeiten für eine Tarifkoordination.