Auch in der Lehre anerkennt die Mehrheit den grundsätzlichen Vorrang des Völkerrechts. 421 Beide, Bundesgericht und Lehre, anerkennen aber gewisse Ausnahmen. Immerhin kann der Erlass eines bewusst gegen einen völkerrechtlichen Vertrag verstossenden Gesetzes durch die Bundesversammlung auch als 415 Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht – Bericht des Bundesrates vom 5. März 2010 in