711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 84 B.1.1.1 Verhältnis Völkerrecht und Schweizer Recht 948. Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Schweizer Recht bestimmt sich nach Ansicht des Bundesrates 415 nach den drei klassischen Kriterien Geltung, Anwendbarkeit und Rang. 416 Was die Geltung des Völkerrechts in der Schweiz betrifft, so folgt diese traditionell dem monistischen System. Weil die schweizerische Rechtsordnung monistisch ist, gilt der Grundsatz der unmittelbaren Geltung des Völkerrechts: Völkerrecht wird mit seinem Inkrafttreten Teil des Landesrechts. 417 949. Zweites Kriterium ist die Anwendbarkeit.